Legal Compass Schweiz: Gesellschaftsrecht
Das neue Transparenzgesetz (TJPG) und die GwG-Revision – Was sich gegenüber der Vernehmlassungsvorlage verändert hat
24. Juni 2026
Legal Compass Schweiz: GesellschaftsrechtDas neue Transparenzgesetz (TJPG) und die GwG-Revision – Was sich gegenüber der Vernehmlassungsvorlage verändert hat24. Juni 2026 Am 26. September 2025 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) sowie eine umfassende Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) verabschiedet. Die beiden Ausführungsverordnungen zu den Gesetzen wurden am 12. Juni 2026 vom Bundesrat verabschiedet (Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen; TJPV / Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; GWV). Somit wurde nun auch das Inkrafttreten der beiden Gesetze mit ihren Verordnungen per 1. Oktober 2026 festgelegt. Das verabschiedete Gesetz weicht in mehreren wesentlichen Punkten von der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates ab. Das vorliegende Update gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und klärt zentrale Fragen über das weitere Vorgehen. a) Rückblick Transparenzregister1. GrundsatzDer Grundgedanke der Vernehmlassungsvorlage wurde beibehalten. Die Schweiz führt ein zentrales, nicht öffentliches Bundesregister der wirtschaftlich berechtigten Personen ein, welches vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) geführt wird. Jede dem Gesetz unterstellte Rechtseinheit muss ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, deren Identität sowie Art und Umfang der Kontrolle überprüfen und diese Informationen elektronisch an das Register melden. Ziel bleibt die Stärkung der Geldwäschereibekämpfung und die Angleichung an internationale Standards, insbesondere die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF). 2. Wirtschaftlich berechtigte Person und KontrolleDas TJPG definiert den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person als jede natürliche Person, welche eine Gesellschaft dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen an dieser beteiligt ist, oder diese auf andere Weise kontrolliert. Der Begriff der Kontrolle wurde in der TJPV konkretisiert. Demnach besteht eine direkte Kontrolle, wenn das Kapital oder die Stimmrechte einer Gesellschaft nicht über eine oder mehrere zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts gehalten werden. Hingegen wird die indirekte Kontrolle über ebendiese zwischengeschalteten natürlichen Personen, Rechtseinheiten oder Trusts ausgeführt. Diese Rechtseinheiten müssen direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Gesellschaft halten, während die wirtschaftlich berechtigte Person mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte der zwischengeschalteten Rechtseinheiten kontrollieren muss. Die Verordnung konkretisiert zudem die Kontrolle auf andere Weise. Eine solche liegt insb. dann vor, wenn eine Person über das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit verfügt, die Mehrheit des Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu ernennen oder abzuberufen, ein Veto bei wesentlichen Organbeschlüssen einzulegen oder Gewinnausschüttungen bzw. andere Vermögensverfügungen zu bewirken. Wenn keine Kontrolle nach den oben genannten Kriterien ausgeübt wird, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person. Die Gesellschaft hat Art und Umfang der Kontrolle zu ermitteln, einschliesslich der Angabe, ob die Kontrolle allein oder gemeinsam, direkt oder indirekt ausgeübt wird, sowie der einschlägigen Beteiligungsbandbreite (25–50 %, über 50–75 % oder über 75 %). Sofern die Kontrollkette mindestens zwei zwischengeschaltete Rechtsträger oder einen Trust umfasst, sind zudem Informationen über diese Kontrollkette bzw. den Trust einzuholen. Wie im bisherigen Recht müssen Aktionäre und Gesellschafter die wirtschaftlich berechtigte Person melden. Die Meldung muss innert Monatsfrist nach Entstehung der Kontrolle erfolgen. Auf Anfrage der Gesellschaft müssen Aktionäre und Gesellschafter die notwendigen Informationen und Belege übermitteln. Die Gesellschaft muss sachdienliche Belege einfordern und die Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie deren Eigenschaft mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt überprüfen, wobei ein risikobasierter Ansatz zulässig bleibt. 3. Stiftungen und Vereine vom Anwendungsbereich ausgenommenDie Vorlage von 2023 sah vor, dass auch eintragungspflichtige Vereine und Stiftungen dem TJPG unterstellt werden. Im Zuge der parlamentarischen Beratung wurden Stiftungen und Vereine jedoch definitiv vom Geltungsbereich des Transparenzregisters ausgenommen. Vom Anwendungsbereich erfasst bleiben somit schweizerische Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Investmentgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (SICAV/SICAF/Komik), Trustees (Wohnsitz/Sitz in der Schweiz oder Verwaltung ihrer Trusts in der Schweiz) sowie ausländische Rechtseinheiten mit tatsächlicher Verwaltung, Grundeigentum oder Zweigniederlassung in der Schweiz. Weiterhin ausgenommen sind börsenkotierte Gesellschaften und deren Mehrheitsbeteiligungen (über 75 %), Vorsorgeeinrichtungen sowie juristische Personen im Eigentum (mehr als 75 %) des Gemeinwesens. 4. Erweiterter RegisterzugangIm Vernehmlassungsentwurf war der Zugang zum Register im Wesentlichen auf Behörden beschränkt. Das verabschiedete Gesetz erweitert den Zugang erheblich. Neben den zuständigen Polizei-, Verwaltungs- und Strafbehörden des Bundes und der Kantone, der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) sowie den Behörden im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen erhalten neu auch Finanzintermediäre und Berater gemäss GwG Zugriff auf das Transparenzregister, soweit dies zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erforderlich ist. Jedoch hat sich das Parlament dagegen ausgesprochen, dass eine Richtigkeit des Transparenzregisters vermutet wird, wie dies bspw. beim Handelsregister der Fall ist. Somit bleiben Finanzintermediäre und Berater weiterhin verpflichtet, ihre eigenen Sorgfaltspflichten nach dem GwG eigenständig zu erfüllen. Sie dürfen sich nicht ausschliesslich auf die Registereinträge verlassen. Finanzintermediäre sind verpflichtet, Abweichungen zwischen ihren eigenen Kundendaten und den Einträgen im Transparenzregister innerhalb von 30 Tagen zu melden, wenn diese Abweichungen ernsthafte Zweifel daran begründen, ob die im Register erfassten Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person korrekt, vollständig oder aktuell sind. Es besteht jedoch keine aktive Pflicht, bei Inkrafttreten des TJPG alle Kundenbeziehungen mit dem Register abzugleichen. Auch Behörden haben bei Zweifeln an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen. Für Steuerbehörden wurde hingegen der Zugang zum Register stark eingeschränkt, damit sie nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Register zugreifen können. Nur noch die zuständige Behörde im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen wird zur Beantwortung von Amtshilfeersuchen und zur Erfüllung der Verpflichtungen der Schweiz Zugriff erhalten. 5. MeldeverfahrenDie Meldung an das Transparenzregister erfolgt grundsätzlich über eine elektronische Plattform, wobei die Rechtseinheit mindestens eine Person schriftlich bevollmächtigen muss, um für sie über die Plattform zu handeln. Das oberste Mitglied des Leitungsorgans ist für die Einreichung der Meldung verantwortlich; eine Delegation ist möglich, die Verantwortung verbleibt jedoch bei diesem Mitglied. Alternativ kann die Meldung auch über das zuständige Handelsregisteramt vorgenommen werden, sofern sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen sind. Die TJPV sieht zudem ein vereinfachtes Meldeverfahren für GmbH und Ein-Personen-Aktiengesellschaften vor, bei denen alle Gesellschafter bzw. der Aktionär natürliche Personen und zugleich die wirtschaftlich berechtigten Personen sind. In beiden Fällen beschränkt sich die Meldung auf eine blosse Bestätigung der wirtschaftlich berechtigten Person – weitere Angaben sind nicht erforderlich. b) GwG-Revision: Neue Sorgfaltspflichten für BeraterDie im Vernehmlassungsentwurf noch als integraler Bestandteil des TJPG vorgesehene Unterstellung von Beratern unter Sorgfaltspflichten wurde vom Parlament herausgelöst und als separate Revision des GwG behandelt. Diese Aufteilung ermöglichte eine fokussierte Beratung und führte zu einem deutlich veränderten Regelungskonzept. 1. Eingeschränkter Katalog erfasster TätigkeitenWährend der Vernehmlassungsentwurf eine breite Erfassung von Beratungsdienstleistungen vorsah, hat das Parlament den Katalog der unterstellten Tätigkeiten erheblich eingeschränkt. Erfasst sind nur noch Berater (insb. Anwälte, Notare und Treuhänder), die berufsmässig bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit folgenden Rechtsvorgängen mitwirken:
Die Beratungstätigkeit muss einen kausalen Beitrag zum konkreten Rechtsvorgang leisten. Somit sind rein abstrakte und allgemeine rechtliche Abklärungen ohne Bezug zum konkreten Rechtsvorgang nicht vom Katalog erfasst. Der Begriff der Berufsmässigkeit wurde in der GwV als eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit genauer definiert. Eine Beratungstätigkeit gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn der Bruttoerlös mehr als CHF 50'000 pro Jahr beträgt, mehr als 20 Kunden oder Rechtsvorgänge pro Jahr betroffen sind, die betroffenen Vermögenswerte CHF 5 Mio. übersteigen oder das Transaktionsvolumen mehr als CHF 2 Mio. pro Jahr beträgt. Die Neuerfassung der genannten Tätigkeiten bedeutet jedoch nicht, dass diese als solche nicht erbracht werden dürfen. Berater müssen jedoch bei der Erbringung der genannten Tätigkeiten bestimmte Sorgfaltspflichten beachten und sind verpflichtet, bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bzw. eines Verdachts im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung eine Meldung an die MROS zu erstatten. 2. Umfangreiche AusnahmenDas vom Parlament verabschiedete Gesetz enthält einen detaillierten Ausnahmekatalog, der im Vernehmlassungsentwurf noch nicht vorgesehen war. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind insbesondere:
Im Vernehmlassungsentwurf war das Spannungsverhältnis zwischen Meldepflicht und Berufsgeheimnis zwar anerkannt, aber nicht abschliessend gelöst. Aus diesem Grund wurde das GwG nun dahingehend angepasst, dass im verabschiedeten Gesetz Anwälte und Notare nicht als Berater gelten, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren steht (einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung bzw. Abklärungen betreffend Vorbereitung und Durchführung von Verfahren). Die Meldepflicht gegenüber der MROS greift für Anwälte und Notare nur dann, wenn sie Finanztransaktionen im Namen oder auf Rechnung ihrer Klienten ausführen und die betreffenden Informationen nicht durch das Berufsgeheimnis geschützt sind. Weiter wird dem Berufsgeheimnis dadurch Rechnung getragen, dass die Überprüfung der GwG-Pflichten bei Anwälten und Notaren nicht durch die Selbstregulierungsorganisation (SRO) selbst, sondern durch eigens dafür beauftragte Berufskollegen erfolgt, die ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterstehen. c) Ausblick und HandlungsempfehlungenMit dem TJPG und der GwG-Revision schliesst die Schweiz eine seit Langem bestehende Regulierungslücke und gleicht sich an internationale Regelungen an. Auf Bestreben verschiedener Branchenverbände wurde das Inkrafttreten beider Gesetze und deren Verordnungen auf den 1. Oktober 2026 verschoben. Die Fristen für die Erstmeldung an das Transparenzregister sind unterschiedlich. Sind sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen einer Gesellschaft bereits aus dem Handelsregister ersichtlich, beträgt die Frist bis zum 1. Oktober 2028. Für alle anderen Gesellschaften gelten deutlich kürzere Fristen:
Nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags, die nach dem 1. Oktober 2026 erfolgt bzw. nach einer Ersteintragung der Gesellschaft im Handelsregister, muss die Gesellschaft die Erstmeldung innerhalb eines Monats seit dem Handelsregistereintrag vornehmen (spätestens jedoch innerhalb der oben genannten Fristen). Nach erfolgter Erstmeldung sind Veränderungen in den wirtschaftlichen Berechtigungen bzw. von im Transparenzregister eingetragenen Tatsachen innerhalb eines Monats, nachdem die Gesellschaft davon Kenntnis erlangt hat, zu melden. Darüber hinaus dürfen die bisherigen Verzeichnisse der wirtschaftlich berechtigten Personen, welche unter dem bisherigen Recht geführt wurden, nicht vernichtet werden. Sie sind bis zum 1. Oktober 2036 aufzubewahren, während die Belege weiterhin für zehn Jahre nach der Entfernung der betreffenden Person aus dem Register aufzubewahren sind. Vorsätzliche Verstösse gegen die Meldepflichten durch Gesellschaften, Aktionäre oder wirtschaftlich Berechtigte können mit Bussen von bis zu CHF 500'000 geahndet werden. Bei wiederholten oder nicht behobenen Verletzungen der Meldepflichten kann die zuständige Aufsichtsbehörde zudem Stimm- und Vermögensrechte aussetzen oder in schweren Fällen die Auflösung und Liquidation der juristischen Person anordnen. Sofern bisher keine Abklärungen über die wirtschaftlich berechtigten Personen getätigt wurden bzw. kein Register geführt wurde, empfehlen wir, frühzeitig mit der Dokumentation zu beginnen. Die bestehenden Verzeichnisse der wirtschaftlich berechtigten Personen müssen laufend aktualisiert werden und es muss sichergestellt sein, dass die aktuellen wirtschaftlich berechtigten Personen an die Gesellschaft gemeldet wurden. In jedem Fall müssen die Beteiligungsverhältnisse, Aktionärsbindungsverträge sowie andere Kontrollverträge überprüft und interne Prozesse für die Meldung an das Transparenzregister definiert werden. Neu den Sorgfaltspflichten unterstellte Berater sollten sich frühzeitig über den Beitritt zu einer SRO informieren und die entsprechenden Massnahmen einleiten. Wer am 1. Oktober 2026 bereits als Berater tätig ist, muss bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesuch um SRO-Anschluss einreichen und darf bis zum Entscheid nur bestehende Geschäftsbeziehungen weiterführen. Finanzintermediäre, die auch Beratungstätigkeiten ausüben, müssen diese ebenfalls bis zum 1. Dezember 2026 der Aufsichtsbehörde/Organisation mitteilen. Für die Sorgfaltspflichten bestehen keine Übergangsfristen und somit müssen die Berater diese bereits ab Inkrafttreten des GwG einhalten. Wir werden die Rechtslage weiter beobachten und unterstützen Sie gerne bei sämtlichen Anliegen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Regelungen. Publikationen
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