Hitzeschutzverordnung
Die Hitzeschutzverordnung ist für Arbeitnehmer*innen anwendbar, die ihre Arbeit im Freien verrichten, um sie vor Hitze und natürlicher UV-Strahlung zu schützen. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer auf Baustellen, in der Land- und Forstwirtschaft, bei Paket- und Lieferdiensten sowie bei Outdoor-Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten im Freien. Arbeiten von kurzer Dauer, beispielsweise bei leichten Tätigkeiten bis zu 60 Minuten pro Tag, sind ausgenommen.
Welche Pflichten treffen die Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen die Gefahren durch Hitze und UV-Strahlung im Rahmen einer Arbeitsplatzevaluierung beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer festlegen. Ab einer Hitzewarnung der Stufe 2 oder höher sind diese Maßnahmen verpflichtend umzusetzen. Der betriebliche Hitzeschutzplan muss für Arbeitnehmer und Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz
Zu den Maßnahmen zählen - je nach Tätigkeit-UV-Schutzkleidung, zusätzliche Pausen, Arbeitsverlagerung auf kühlere Tageszeiten, Reduktion der schweren körperlichen Arbeit, Sonnenschutzmittel und vieles mehr. Außerdem muss es klare Notfallmaßnahmen geben. Die Arbeitnehmer müssen über die potenziellen Gefahren von Hitze und UV-Strahlung aufgeklärt werden.
Die Strafbestimmungen der Hitzeschutzverordnung verweisen auf das Arbeitnehmerschutzgesetz. Bei Verstößen muss daher mit Geldstrafen in Höhe von 166 € bis 8.324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafen in Höhe von 333 € bis 16.659 € gerechnet werden.
Fazit
Wichtig sind eine realistische Evaluierung und Einschätzung der möglichen Gefahren für die Arbeitnehmer*innen. Dabei muss der Hitzeschutzplan individuell auf den Betrieb angepasst werden, damit er in der Praxis auch tatsächlich funktioniert und umgesetzt werden kann, und Arbeitsunfälle infolge von Hitze vermieden werden können.