Welche Pflichten gelten dennoch für private Arbeitgeber?
Da es keine Horizontalwirkung von EU-Richtlinien gibt, könnte man annehmen, dass für Arbeitgeber die Verpflichtungen erst mit Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht beginnen. So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht.
Es wird davon ausgegangen, dass einzelne Bestimmungen der Entgelttransparenzrichtlinie bereits jetzt zwischen Privaten anwendbar sind.
Da es bereits EuGH-Judikatur zum Grundrecht auf bezahlten Urlaub und der direkten Anwendbarkeit des Art. 31 Grundrechtscharta gibt, ist anzunehmen, dass der EuGH im Falle eines Vorabentscheidungsverfahrens auch bei der Entgelttransparenz dort, wo die Richtlinie konkret genug formuliert ist, direkte Anwendbarkeit annehmen wird. Als Konkretisierung der folgenden Grundrechte kann die Richtlinie somit wohl direkt angewendet werden:
- Artikel 21 GRC (allgemeines Diskriminierungsverbot)
- Artikel 23 GRC (Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen)
Das Verbot der Entgeltdiskriminierung findet man auch bereits jetzt in Artikel 157 AEUV. Dieser Artikel hat unmittelbare Wirkung, somit können die Arbeitnehmer*innen diesen Artikel vor nationalen Gerichten selbst gegenüber privaten Arbeitgebern geltend machen. Artikel 157 AEUV ist im Sinne der Richtlinie auszulegen. Daraus ergibt sich für private Arbeitgeber die Verpflichtung, gleichwertige Arbeit durch ein nach objektiven Kriterien gestaltetes Vergütungssystem gleich zu entlohnen. Bei der Bewertung der Arbeitsleistung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Kompetenz
- Aufwand
- Verantwortung
- Arbeitsbedingungen
Diese Pflichten beziehen sich auf die Ausgestaltung des Vergütungssystems. Auch entsprechende Auskunftspflichten der Arbeitgeber können bereits jetzt bestehen.
Für die von der Richtlinie vorgeschriebenen Entgelttransparenzberichte fehlt derzeit jedoch eine nationale Rechtsgrundlage. Dies ist auch bei den Verwaltungsstrafen der Fall, dazu ist die Richtlinie jedenfalls nicht konkret genug.
Fazit
Obwohl die Richtlinie in Österreich noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, müssen private Arbeitgeber bereits jetzt für gleiche Bezahlung bei gleichwertiger Arbeit sorgen und die Entgelttransparenzrichtlinie mit hoher Wahrscheinlichkeit in einigen Punkten bereits beachten und anwenden. Zusätzliche Transparenzpflichten wie regelmäßige Entgeltberichte sind jedoch erst mit Umsetzung verpflichtend.