Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz abgeschlossen, §49 EStG
Tax - The One Pager
02. Mai 2024
Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz abgeschlossen, §49 EStGTax - The One Pager02. Mai 2024 Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) wurde am 27.03.2024 nach langwierigem Gesetzgebungsverfahren im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024, I Nr. 108) veröffentlicht. GrundsatzMit §49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) S. 2 EStG) hat der Gesetzgeber eine nationale Rechtsgrundlage für die Fälle geschaffen, in denen die Tätigkeit eines Arbeitnehmers zwar in dessen Ansässigkeitsstaat (Ausland) ausgeübt wird (z.B. Homeoffice, Workation oder Dienstreise), aber das DBA das Besteuerungsrecht dennoch dem regelmäßigen Tätigkeitsstaat (Deutschland) zuweist, wie etwa im neuen Art. 14 Abs. 1a DBA-Luxemburg (BGBl. 2023, II Nr. 334). Diese von der grundsätzlichen Besteuerungszuweisung des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA (Ansässigkeits- bzw. Tätigkeitsstaat) abweichende sog. Bagatellregelung verweist das Besteuerungsrecht auch für eigentlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuernde Tätigkeiten an den regelmäßigen Tätigkeitsstaat, soweit, etwa im Fall des neuen DBA-Luxemburg, die Tätigkeit an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht im anderen Staat ausgeübt wird. Dies war bisher aufgrund des restriktiven Verständnisses der „inländischen Verwertung“ i.S.d. §49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a EStG aF nicht möglich. BedeutungIn §49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) S. 2 EStG) wird die Bestimmung über den Ort der Ausübung der nichtselbständigen Arbeit erweitert. Damit soll die Besteuerung etwa von Homeoffice-Fällen, Workation oder Dienstreisen vereinfacht, aber auch weiße Einkünfte vermieden werden. Für nur teilweise im ausländischen Homeoffice tätige Arbeitnehmer dürfte die lohnsteuerliche taggenaue Aufteilung der in- und ausländischen Tätigkeiten daher aufgrund der Bagatellregelung entfallen. Fehlt es hingegen im Einzelfall an einer abkommensrechtlichen Bagatellregelung verbleibt es bei der allgemeinen taggenauen Aufteilung nach Art. 15 Abs. 1 OECD-MA. Die Gesetzesänderung findet erstmals auf nichtselbständige Einkünfte, die nach dem 31.12.2023 zufließen Anwendung (§52 Abs. 45a S. 4 EStG). Key take-awaysIm Hinblick auf die Gesetzesänderung ist Folgendes zu beachten:
Publikationen
News
Events und Trainings
legal updates 18. Juni 2026 Entgelttransparenz auch ohne Umsetzung: Die wichtigsten Informationen und A... legal updates 17. Juni 2026 Commercially Connected Shorts - 17 June 2026 legal updates 16. Juni 2026 EU Pay Transparency Directive: Job evaluation and classification guideline... legal updates 16. Juni 2026 Liability in Defence Contracts: A UK vs. German Law Comparative Perspective client news 17. Juni 2026 Advising Trane Technologies on the acquisition of Transport-Kälte-Vertrieb ... kanzlei-news 16. Juni 2026 Eversheds Sutherland has advised EQT on its acquisition of two state of the... kanzlei-news 15. Juni 2026 Eversheds Sutherland continues European expansion with further strategic pa... client news 09. Juni 2026 Eversheds Sutherland powers 12 key deals for Gresham House Energy Storage F... virtual Introduction to Swiss employment law 23. Juni 2026 2pm - 5pm (GMT) Virtual virtual Energy Transition Series - Project Financing BESS: Comparing the UK market ... 08. Juli 2026 10:00 ET | 15:00 BST | 16:00 CET virtual UAE - Employment law in the Dubai International Financial Centre 10. September 2026 9.30am - 1.30pm (GMT) Virtual in-person Basic foundations of US employment law 17. September 2026 9.30am - 4.30pm (GMT) London, Vereinigtes Königreich |