EuGH stärkt Rechte von Eltern behinderter Kinder am Arbeitsplatz
Europäischer Gerichtshof (EuGH) vom 11. September 2025 – C-38/24 („Bervidi“)
14. November 2025
EuGH stärkt Rechte von Eltern behinderter Kinder am ArbeitsplatzEuropäischer Gerichtshof (EuGH) vom 11. September 2025 – C-38/24 („Bervidi“)14. November 2025 Der EuGH hat ein klares Signal für mehr Inklusion und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz gesetzt. Er entschied, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung auch für Mitarbeiter*innen gelte, die nicht selbst behindert sind, aber ein behindertes Kind betreuen. SachverhaltEine Stationsaufsicht, zuständig für die Überwachung einer U-Bahn-Station in Italien, beantragte bei ihrem Arbeitgeber wiederholt, an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten eingesetzt zu werden. Dies aufgrund der erforderlichen Betreuung ihres behinderten Sohnes, der an festen Zeiten an Behandlungsprogrammen teilnahm. Während der Arbeitgeber zeitweise Anpassungen gewährte, verweigerte er eine dauerhafte Lösung. Die Stationsaufsicht erhob Klage auf Feststellung der Diskriminierung aufgrund der nicht dauerhaften Umgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen. Das Verfahren durchlief mehrere Instanzen bis zum italienischen Kassationsgerichtshof, der schließlich den EuGH um eine Auslegung des Unionsrechts bat. Kern des Verfahrens vor dem EuGH war die Frage, ob das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung auch dann greife, wenn Mitarbeiter*innen selbst nicht behindert seien, sondern ein behindertes Kind betreuen. Darüber hinaus, ob es dem Arbeitgeber obliege, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um der Diskriminierung abzuhelfen. Die EntscheidungDer EuGH bestätigte, dass Mitarbeiter*innen, die wegen der Pflege und Unterstützung ihrer behinderten Kinder benachteiligt werden, unter den Schutz der EU-Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fallen. Der EuGH verwies insoweit auf das Ziel der Richtlinie, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Daher gelte das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung auch für Mitarbeiter*innen, die wegen der Unterstützung eines behinderten Kindes diskriminiert werden. Das Konstrukt der "Mitdiskriminierung" von Eltern behinderter Kinder hatte der EuGH bereits vor Jahren bestätigt (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, C-303/06, „Coleman“). Eltern behinderter Kinder müssten in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt werden und dürften nicht aufgrund der Behinderung ihrer Kinder benachteiligt werden. Arbeitgeber*innen seien daher auch verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer*innen ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen könnten, so die Richterinnen und Richter in Luxemburg. Einschränkend betonte der EuGH, dass die Unternehmen hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet werden dürften. Konsequenzen für die PraxisDer EuGH hat mit der Bervidi-Entscheidung seine bisherige Rechtsprechungslinie ausdrücklich bestätigt. Sie verlangt von Unternehmen eine ernsthafte, dokumentierte und individualisierte Auseinandersetzung mit angemessenen Vorkehrungen und verschärft insoweit die Anforderungen für Rechtfertigungen. Für Arbeitgeber*innen gewinnt Diskriminierungsprävention als integraler Bestandteil moderner Personal- und Organisationssteuerung an Bedeutung. Die Erweiterung arbeitgeberseitiger Pflichten zu angemessenen Vorkehrungen für nicht behinderte Betreuungspersonen beinhaltet insoweit eine Überschreitung des deutschen Rechts. Ein Anspruch auf Versetzung auf einen freien Arbeitsplatz, der mit Betreuungspflichten (besser) vereinbar ist, besteht im deutschen Recht derzeit nicht. Pflichten von Unternehmen zur behindertengerechten Beschäftigung aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch gelten ihrem Wortlaut nach nur gegenüber schwerbehinderten Menschen und reichen inhaltlich weiter. Es bleibt also abzuwarten, ob der Gesetzgeber aus der Entscheidung einen Handlungsauftrag ableitet oder ob Gerichte Anknüpfungspunkte für eine unionsrechtskonforme Auslegung des deutschen Rechts identifizieren. PraxistippUnternehmen sind gut beraten, standardisierte, aber individualisierungsfähige Prozesse zur Prüfung angemessener Vorkehrungen zu etablieren. Konkrete Barrieren, denkbarere Vorkehrungsoptionen sowie eine nachvollziehbare Zumutbarkeitsabwägung sind im Zusammenhang mit Personalentscheidungen auf den Einzelfall bezogen zu ermitteln und zu dokumentieren. Wo organisationsweite Regeln – etwa Präsenz- oder Schichtsysteme – mittelbare Benachteiligungen erzeugen können, müssen Härtefall- und Anpassungsmechanismen geprüft werden. Wo prüfbare Dokumentation fehlt, können bereits Indizien zum Nachteil von Arbeitgeber*innen führen. Ansprechpartner
Publikationen
News
Events und Trainings
legal updates 23. Juni 2026 Implementation of the EU Pay Transparency Directive - The latest developmen... legal updates 19. Juni 2026 Update zum Arbeitszeitgesetz - Referentenentwurf zur elektronischen Arbeits... legal updates 18. Juni 2026 Entgelttransparenz auch ohne Umsetzung: Die wichtigsten Informationen und A... legal updates 17. Juni 2026 Commercially Connected Shorts - 17 June 2026 client news 17. Juni 2026 Advising Trane Technologies on the acquisition of Transport-Kälte-Vertrieb ... kanzlei-news 16. Juni 2026 Eversheds Sutherland has advised EQT on its acquisition of two state of the... kanzlei-news 15. Juni 2026 Eversheds Sutherland continues European expansion with further strategic pa... client news 09. Juni 2026 Eversheds Sutherland powers 12 key deals for Gresham House Energy Storage F... virtual Introduction to Swiss employment law 23. Juni 2026 2pm - 5pm (GMT) Virtual virtual Energy Transition Series - Project Financing BESS: Comparing the UK market ... 08. Juli 2026 10:00 ET | 15:00 BST | 16:00 CET virtual UAE - Employment law in the Dubai International Financial Centre 10. September 2026 9.30am - 1.30pm (GMT) Virtual in-person Basic foundations of US employment law 17. September 2026 9.30am - 4.30pm (GMT) London, Vereinigtes Königreich |