Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten Arbeitnehmer
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 9. Mai 2023 – 1 ABR 14/22
06. Februar 2024
Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten ArbeitnehmerBundesarbeitsgericht (BAG) vom 9. Mai 2023 – 1 ABR 14/2206. Februar 2024 Die Aufgabe des Betriebsrats, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten. Sachverhalt Der Betriebsrat hatte von der Arbeitgeberin verlangt, ihm Auskunft über die Anzahl und Namen aller im Betrieb und Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinn des § 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu erteilen. Der Betriebsrat berief sich darauf, die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 176 SGB IX zu benötigen (Eingliederung schwerbehinderter Menschen). Die Arbeitgeberin teilte daraufhin lediglich mit, der Schwellenwert für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb sei erreicht, und verweigerte weitere Auskünfte aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken mit dem Hinweis, das vom Betriebsrat vorgelegte Datenschutzkonzept sei unzureichend. Insbesondere fehle es auch an der Zuständigkeit des Betriebsrats für die betroffenen leitenden Angestellten. Das Arbeitsgericht gab den Anträgen statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Die Entscheidung In seiner Entscheidung stellte das BAG klar, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Auskunft über die Namen aller schwerbehinderten – einschließlich der leitenden – Arbeitnehmer aus § 80 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) habe. Die entsprechenden Vorschriften bezögen sich auf schwerbehinderte Menschen ohne jegliche Unterscheidung nach der Art der Beschäftigung oder den hiermit gegebenenfalls verbundenen Befugnissen. Damit seien auch solche Personen erfasst, die als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG gelten. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehöre es unter anderem, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern und darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkomme. Nur auf Basis des Auskunftsanspruchs könne der Betriebsrat nachvollziehen, ob diese Arbeitnehmer unter anderem ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen ihrer Beschäftigung möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, ob ihre Arbeitsplätze mit den erforderlichen Hilfsmitteln ausgestattet sind und ob wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung gegebenenfalls eine kürzere Arbeitszeit notwendig sei. Insbesondere stellte das Gericht klar, dass der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht davon abhängig ist, ob die betroffenen Arbeitnehmer ihr Einverständnis erteilt haben. Auch datenschutzrechtliche Gründe stünden dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Insbesondere könne der Betriebsrat anhand seines Datenschutzkonzeptes darlegen, dass er Maßnahmen getroffen habe, die die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer wahrten. Konsequenzen für die Praxis Die Entscheidung des BAG verdeutlicht die historische bedingte, gewichtige Rolle des Betriebsrats im Rahmen des Schwerbehindertenrechts. Der Betriebsrat nimmt hierbei nur eine fördernde und überwachende Rolle gegenüber allen schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmer wahr, ungeachtet ihres Status in einer leitenden oder nichtleitenden Funktion. Aus diesem Grund ist es aus Sicht des BAG auch unschädlich, dass der Betriebsrat nicht von leitenden Angestellten gewählt werde. Die Entscheidung ist insbesondere jedoch auch im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Ausführungen des BAG bedeutsam, das hierbei klarstellt, wann es die gesetzlichen Anforderungen des § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz an ein Datenschutzkonzept zur Datenverarbeitung durch den Betriebsrat als erfüllt ansieht. Demnach sind insbesondere die verschlossene Aufbewahrung von Unterlagen, die Passwortsicherung von elektronisch gespeicherten Daten, der damit beschränkte Zugang bzw. die eingegrenzten Weitergabemöglichkeiten, die Überprüfung der Speicherdauer und Löschung sowie die Sensibilisierung der verarbeitenden Personen entscheidend. Praxistipp In der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sollte nicht vergessen werden, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu unterstützen haben, dieses Prinzip den Betriebsrat jedoch nicht davon entbindet, bei jeder Datenverarbeitung – und damit auch bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und ihre Vorgaben zu beachten. Der Betriebsrat hat dabei die Datensicherheit und -sparsamkeit eigenverantwortlich durch technische und organisatorische Maßnahmen innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs sicherzustellen. Bei der Weitergabe von Daten an den Betriebsrat sollten Arbeitgeber daher darauf achten, ob sie das Datenschutzkonzept für ausreichend und die Datenverarbeitung für datenschutzkonform halten dürfen. Ansprechpartner
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