Update Digitalisierung: Arbeitsvertrag per E-Mail ab dem 1. Januar 2025
24. Oktober 2024
Update Digitalisierung: Arbeitsvertrag per E-Mail ab dem 1. Januar 202524. Oktober 2024 Am 18. Oktober hat der Bundesrat dem IV. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) zuge-stimmt. Unter anderem werden eine Reihe arbeits-rechtliches Schriftformerfordernisse durch Textform, also z.B. E-Mail ersetzt. Das Update gibt einen Überblick, welche Abläufe in Per-sonalabteilungen künftig digitalisiert werden können – und welche nicht. Änderungen des NachweisgesetzesBereits nach geltendem Recht können Ar-beitsverträge per E-Mail oder DocuSign ge-schlossen werden, soweit keine gesetzlichen Formvorschriften bestehen, wie dies z.B. bei Befristungen der Fall ist. Jedoch ist der Ar-beitgeber aufgrund des Nachweisgesetzes verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedin-gungen mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Gleiches gilt bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen. Ein Nachweis in elektronischer Form ist ausge-schlossen. Verstöße können mit Bußgeld bis zu 2.000 Euro geahndet werden (siehe hier-zu unser Update zur Neufassung des Nach-weisgesetzes 2022). Ab dem 1. Januar 2025 kann der Nachweis unter folgenden Bedingungen auch in Text-form, also z.B. per E-Mail erbracht werden:
Der Arbeitnehmer* kann aber weiterhin ei-nen schriftlichen Nachweis verlangen, der dann auch unverzüglich erteilt werden muss. Bei Nichterteilung droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro. Es ist jedoch unwahrschein-lich, dass Arbeitnehmer*, die bereits Nach-weise in Textform erhalten haben, zusätzlich auf eine Erteilung in schriftlicher Form be-stehen werden. Praxistipp: Die Pflicht zur gesonderten Ertei-lung des Nachweises entfällt, wenn die we-sentlichen Arbeitsbedingungen in einem per E-Mail oder gar schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag festgehalten sind. Von den Erleichterungen ausgenommen sind Wirtschaftsbereiche gemäß § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, z.B. das Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs- so-wie das Speditions-, Transport- und Logistik-gewerbe. Fortbestehende Schriftformerfordernisse und RenteneintrittsklauselnTrotz dieser Erleichterungen ist in folgenden Fällen weiterhin Vorsicht geboten:
Praxistipp: Das vertragliche Hinausschie-ben des Renteneintritts über die Regelal-tersgrenze hinaus bedarf weiterhin der Schriftform.
Änderungen anderer GesetzeAusblick und EmpfehlungenDas IV. BEG ist für Unternehmen nahezu aller Branchen eine Gelegenheit, die internen Prozesse zum Onboarding von Arbeitneh-mer*innen und Leiharbeiter*innen auf den Prüfstand zu stellen und sich zumindest teil-weise von lästiger Zettelwirtschaft zu befrei-en. Gleiches gilt für die Dokumentation von Änderungsverträgen. Solche können in den meisten Fällen künftig rechtssicher per E-Mail vereinbart werden, soweit nicht der Ar-beitsvertrag Schriftform verlangt. Profitieren werden vor allem auch Unternehmen, deren HR - Prozesse aus dem Ausland gesteuert werden. Die Unternehmens-IT sollte darauf geprüft werden, ob digitale Dokumente schnell und effizient erstellt und geändert werden können. Wichtig wird dabei sein, die weiterhin erfor-derliche Schriftform bei der Befristung von Arbeitsverträgen, nachvertraglichen Wettbe-werbsverboten sowie bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen nicht aus dem Blick zu verlieren. Formfehler in diesem Bereich ha-ben weiterhin die Unwirksamkeit der Maß-nahme zur Folge. Für rentennahe Mitarbei-ter*innen sollte erwogen werden, ggf. un-wirksame Altersgrenzen in geeigneter Weise nachzuziehen. Gerne begleiten wir Sie bei der Optimierung Ihrer Prozesse durch rechtssichere Analyse der Potenziale und Grenzen der aktuellen Gesetzgebung und klare Handlungsempfeh-lungen bis hin zum einzelnen Verfahrens-schritt. Publikationen
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