Die Trinkgeldpauschale – Handlungspflichten für Arbeitgeber
23. Februar 2026
Die Trinkgeldpauschale – Handlungspflichten für Arbeitgeber23. Februar 2026 Seit 1. Jänner 2026 gilt in Österreich eine bundesweit einheitliche Regelung für Trinkgelder. Die Reform bringt zwei zentrale Neuerungen: Einerseits sind Trinkgelder über pauschale Obergrenzen hinaus beitragsfrei, andererseits bestehen neue Transparenzpflichten für Arbeitgeber. Doch was genau bedeuten diese Änderungen für Unternehmen und Beschäftigte? Allgemeines zur Trinkgeldpauschale Trinkgelder bleiben grundsätzlich weiterhin steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 16a EStG), sind aber seit 2026 auf Basis pauschaler Maximalbeträge als Bemessungsgrundlage einheitlich sozialversicherungspflichtig. Im Hotel- und Gastgewerbe gelten seit Anfang 2026 folgende monatliche Pauschalbeträge bei Vollzeitbeschäftigung:
Bis 2028 steigen diese Pauschalen stufenweise auf 100 € (bzw. 50 €/25 €). Zu beachten ist, dass es sich bei den genannten Beträgen um Obergrenzen handelt. Erhält jemand regelmäßig weniger Trinkgeld, kann auf die tatsächlich geringere Summe als Beitragsgrundlage abgestellt werden (Opt‐out). Trinkgeldanteile, die über die Pauschalbeträge hinausgehen, sind nicht sozialversicherungspflichtig, sodass rückwirkende Nachzahlungen verhindert werden. Die Pauschale ist auch bei Teilzeitbeschäftigten aliquot anzuwenden. Beispielsweise ergibt sich für 20 Wochenstunden (≈ 50 % einer Vollzeitstelle) im Jahr 2026 eine Pauschale von ca. 32,54 € pro Monat – berechnet als 65 € (Vollzeit) ÷ 173 Std. × (20 Std. × 4,33 Wochen). Handlungsbedarf für Arbeitgeber bis 28. Februar 2026 Arbeitgeber sind verpflichtet, bei innerbetrieblichen Trinkgeld-Verteilsystemen (Tronc) den beteiligten Arbeitnehmern den Aufteilungsschlüssel mitzuteilen – seit 01.01.2026 unverzüglich beim Eintritt neuer Dienstnehmer (vgl § 2j AVRAG). Dieses Auskunftsrecht entfällt nur, wenn Karten-Trinkgelder noch am selben Tag (oder zeitnah) in bar ausbezahlt und durch einen Mitarbeiter verteilt werden, der Einsicht in die Tageseinnahmen hat. Verteilen hingegen Führungskräfte (wie Eigentümer) oder leitende Angestellte die Trinkgelder, bleibt das Auskunftsrecht bestehen. Praxis Tipps
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