Was sind die geplanten Änderungen?
Im Mittelpunkt steht die Entlastung von Erwerbstätigen ab Erreichen des Regelpensionsalters sowie die Einführung eines neuen steuerlichen Aktivitätsfreibetrags für Einkommen aus einer aktiven Erwerbstätigkeit neben oder anstelle einer Pension.
Arbeitnehmer*innen, die über das gesetzliche Pensionsalter hinaus arbeiten, sollen künftig keine eigenen Pensionsversicherungsbeiträge mehr leisten müssen. Der Dienstnehmerbeitrag entfällt ab 2027 vollständig, während der Dienstgeberbeitrag weiterhin zu entrichten ist. Gleichzeitig entfällt die „besondere Höherversicherung“ nach § 248c ASVG, über die Pensionisten ihre Pensionsansprüche durch zusätzliche Beitragszahlung erhöhen konnten.
Arbeitgeber sollten sich daher rechtzeitig auf diese Änderungen einstellen und ihre Lohnabrechnungssysteme anpassen.
Steuerlicher Aktivitätsfreibetrag
Kernpunkt der Gesetzesänderung ist der steuerliche Aktivitätsfreibetrag gemäß § 105a EStG. Danach sollen aktive Erwerbseinkünfte im Pensionsalter bis zu einem Beitrag von 1.250 € monatlich bzw. bis zu 15.000 € jährlich von der Einkommensteuer befreit werden.
Von dieser Entlastung sollen Personen profitieren, die bereits das gesetzliche Regelpensionsalter erreicht haben und Anspruch auf eine Alterspension haben. Erfasst werden sowohl „Aufschieber“, die ihre Pension noch nicht antreten und weiterarbeiten, als auch „Zuverdiener“, die ihre Pension bereits angetreten haben und nur nebenbei erwerbstätig sind.
Für „Zuverdiener“ gelten jedoch zusätzliche Voraussetzungen: Männer müssen 40 Versicherungsjahre nachweisen, Frauen 34 Versicherungsjahre. Die erforderliche Anzahl derahre für Frauen wird schrittweise auf 40 Jahre angehoben.
Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann der Aktivitätsfreibetrag bereits im Rahmen der Lohnverrechnung monatlich berücksichtigt werden, sofern dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung und Nachweise der Arbeitnehmer über das Erfüllen der Voraussetzungen vorliegen. Bei Überschreiten des Freibetrags werden nur die übersteigenden Einkommensteile besteuert. Liegt der monatliche Zuverdienst unter 1.250 €, so fällt keine Lohnsteuer an.
Fazit
Die geplanten Entlastungen erhöhen das Nettoeinkommen älterer Mitarbeiter*innen und schaffen Anreize, länger erwerbstätig zu bleiben oder in Teilzeit weiterzuarbeiten. Davon profitieren sowohl Arbeitnehmer*innen als auch Arbeitgeber. Obwohl derzeit nur ein Gesetzesentwurf vorliegt, sollen Arbeitgeber rechtzeitig eine Umstellung planen und die weitere gesetzliche Entwicklung verfolgen